Katalog_2024_Lacont_deutsch

144 Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten wird in der GefStoffV und der BetrSichV geregelt. Speziell für die Lagerung ortsbeweglicher Behälter ist die TRGS 510 eingeführt. Diese gibt in den Nummern 4, 5, 6 und 12 sowie dem Anhang 1 Anforderungen wieder, bei deren Einhaltung bzw. Durchführung der Stand der Technik erfüllt ist. Die TRGS 509 befasst sich mit der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern und im Besonderen mit Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter. Die Forderungen dieser Richtlinie sind zu beachten, wenn in einem Lager umgefüllt bzw. abgefüllt wird. Hier findet dann ein „aktives Lagern“ statt, im Gegensatz zu einem „passiven Lagern“ bei welchem die Behälter nicht geöffnet werden. Dies hat in der Praxis einen erheblichen Einfluss auf die zu treffenden Maßnahmen des Explosionsschutzes und der Zoneneinteilung. Gemäß CLP werden die entzündlichen Flüssigkeiten eingestuft in Neben der TRGS 510 stellt insbesondere die GefStoffV in § 11 und im Anhang 1 Nr. 1 besondere Vorschriften bei Brand- und Explosions- gefährdungen auf, die es einzuhalten gilt. Mengengrenzen: Die Aufstellung ist rein informativ und gibt einen vereinfachten Überblick, ohne das Recht auf Vollständigkeit für sich zu beanspruchen. Sie dient nicht dazu, Einstufung von Stoffen oder Gemischen vorzunehmen. Dies muss ausschließlich nach den gültigen Verordnungen erfolgen. FP = Flammpunkt SB = Siedebeginn Zeitlicher Wandel der Einstufung brennbarer Flüssigkeiten FP = Flammpunkt SB = Siedebeginn FP = Flammpunkt SB = Siedebeginn PRAXISINFO 8 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN Bezeichnung Kategorie Symbol Signalwort H-Satz Kriterium extrem entzündbar Kat. 1 Gefahr H224 FP < 23 °C SB ≤ 35 °C leicht entzündbar Kat. 2 Gefahr H225 FP < 23 °C SB ≥ 35 °C entzündbar Kat. 3 Achtung H226 FP ≥ 23 °C bis ≤ 60 °C VO Was Mengengrenze betrifft BetrSichV Erlaubnis § 18 10.000 l extrem entzündbar leicht entzündbar BlmSchG i.V.m. 4. BlmSchV § 19 Genehmigung ≥ 5.000 t bis <10.000 t FP < 21 °C SB > 20 °C § 10 Genehmigung ≥ 10.000 t FP ≤ 100 °C BlmSchG i.V.m. 12. BlmSchV § 23a Anzeige evtl. auch § 23b Genehmigung ≥ 10.000 kg extrem entzündbar ≥ 5.000.000 kg leicht entzündbar entzündbar ≥ 50.000 kg extrem entzündbar ≥ 50.000.000 kg leicht entzündbar entzündbar VbF 31.12.2002 BetrSichV und GefStoffV ab 01.01.2003 GHS ab 20.01.2009 mit Übergangsfristen Bezeichnung Kriterien Bezeichnung Gefahren- symbol R-Satz Kriterien Bezeichnung Gefahren- symbol H-Satz Kriterien AI FP < 21 °C hochentzündlich F+ R12 FP < 0 °C SB ≤ 35 °C extrem entzündbar Kat. 1, Flamme Gefahr H224 FP < 23 °C SB ≤ 35 °C leichtentzündlich F R11 FP < 21 °C leicht entzündbar Kat. 2, Flamme Gefahr H225 FP < 23°C SB > 35°C AII FP ≥ 21 °C bis ≤ 55 °C entzündlich ohne R10 FP ≥ 21°C bis ≤ 55 °C entzündbar Kat. 3, Flamme Achtung H226 FP ≥ 23 °C bis ≤ 60 °C AIII FP ≥ 55 °C bis ≤ 100 °C - - - - - - - - B FP < 21 °C, bei 15 °C in Wasser löslich hochentzündlich F+ R12 FP < 0 °C SB ≤ 35 °C extrem entzündbar Kat. 1, Flamme Gefahr H224 FP < 23 °C SB ≤ 35 °C leichtentzündlich F R11 FP < 21 °C leicht entzündbar Kat. 2, Flamme Gefahr H225 FP < 23°C SB > 35°C - - entzündlich ohne R10 FP ≥ 21 °C bis ≤ 55 °C entzündbar Kat. 3, Flamme Achtung H226 FP ≥ 23 °C bis ≤ 60 °C

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