Katalog_2024_Lacont_deutsch

161 BELÜFTUNG VON GEFAHRSTOFFLÄGERN ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ Nach der TRGS 510, Nr. 12.6.2 müssen Lagerräume ausreichend belüftet sein. Bei einem Rauminhalt bis 100 m³ muss ein mind. 0,4-facher Luftwechsel gewährleistet sein. Der gesamte Raum ist in Zone 2 einzustufen. Bei einer technischen Lüftung ist gemäß ASR A3.6 (Techn. Regeln für Arbeitsstätten) der Ausfall oder die Störung durch eine selbsttätige Warneinrichtung anzuzeigen. Dies gilt, wenn Gesundheitsgefahren bei Ausfall oder Störung derselben zu erwarten sind. Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten ist dies immer dann der Fall, wenn ein mehr als 0,4-facher Luftwechsel vorgesehen wird. Der 5-fache Luftwechsel ist nur mit einer technischen Zwangslüftung realisierbar. Dies bedeutet für den Betreiber, dass er eine elektrische Zuleitung zum Aufstellort verlegen und die laufenden Stromkosten tragen muss. Der 0,4-fache Luftwechsel ist durch natürliche Belüftung realisierbar. Durch konstruktive Details, z.B. Lüftungsöffnungen oberhalb der Auffangwanne, wird dies möglich und für den Betreiber entstehen somit keine weiteren Kosten. Die Wirksamkeit der natürlichen Belüftung wird durch eine anerkannte Prüfstelle, z.B. nach der Abklingmethode, praktisch nachgewiesen. Unsere Wasserschutz-Fachcontainer und Sicherheitslagerhäuser sind zugelassen zur Lagerung von entzünd- baren Flüssigkeiten. Der Luftwechsel ist geprüft und nachgewiesen durch eine anerkannte Prüfstelle. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Sie auch alle Anforderungen des Gesetzgebers erfüllen, rufen Sie uns an - wir beraten Sie gern (auch vor Ort)! „Passive Lagerung“ „Aktive Lagerung“ Natürlich belüftet - Unser Wasserschutz-Fachcontainer: --> Die Behälter werden während der Lagerung weder geöffnet, befüllt und/oder entleert. --> Die Behälter werden am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet. PRAXISINFO 9

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