Katalog_2024_Lacont_deutsch

48 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Übereinstimmungserklärung (ÜHP) des Herstellers für Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter gemäß der Stahlwannenrichtlinie (StawaR) des DIBt. Darüber hinaus werden vom DIBt für Produkte, die nicht der StawaR entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff unabhängig vom Auffangvolumen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA) erteilt. 1. Wichtige Gesetze und Vorschriften 2. Fachbetrieb gemäß WHG ADR Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ASR Arbeitsstättenrichtlinie AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung (z.B. 4. BImSchV, 12. BImSchV) ChemG Chemikaliengesetz CLP Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung GefStoffV Gefahrstoffverordnung LBauO Bauordnungen der Länder LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie REACH Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe StawaR Stahlwannen Richtlinie TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B. TRGS 509, 510) TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe WHG Wasserhaushaltsgesetz Abkürzung Gesetz / Vorschrift 3. Wassergefährdende Flüssigkeiten stark wassergefährdend WGK 3 deutlich wassergefährdend WGK 2 schwach wassergefährdend WGK 1 Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach WHG errichtet, eingebaut und aufgestellt werden. Für die Fertigung ist eine Herstellerqualifikation nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2 notwendig. 4. Auffangvolumen Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes. In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit dort die Lagerung zulässig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit CLP und dient u.a. der Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe. REACH sammelt Daten für Gesundheits- und Sicherheitsrisiken von chemischen Stoffen als Grundlage für z.B. Sicherheitsdatenblätter (SDB), Gefährdungsbeurteilungen (GFB). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde ein europäisch einheitliches Kennzeichnungssystem eingeführt, welches auf dem Global Harmonisierten System (GHS) aufbaut. Das CLP / GHS ist seit dem 01.06.2015 verbindlich für alle Stoffe und Gemische eingeführt und zu verwenden. 5. Zulassungen 7. REACH 6. CLP und GHS Fachbetrieb nach WHG von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG betreut PRAXISINFO 3 DIBt Berlin Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zul.-Nr.: Z-38.5-122 DIBt Berlin Stahlwannenrichtlinie TÜV Nord Systems MVV TB Nr. C2.15.12 Bezeichnung Wassergefährdungsklasse

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