Katalog_2024_Lacont_deutsch

74 Laut deutscher Gesetzgebung sind Betreiber wie auch Hersteller von Anlagen oder Anlagenteilen zur Lagerung gefährlicher Stoffe verantwortlich dafür, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen nur Bauprodukte eingesetzt werden, die über entsprechende Verwendbarkeitsnachweise verfügen. In Deutschland ist neben der Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken auch die Verwendung von Bauprodukten (Verwendbarkeitsnachweis) in den Landesbauordnungen geregelt. Für die technischen Anforderungen gibt das DIBt die MusterVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmngen (MVV TB) heraus, welche die allgemeinen Anforderungen der Länderbauordnungen konkretisieren. Die MVV TB ist jeweils in jedem Bundesland per Verwaltungsvorschrift umzusetzen. Die MVV TB umfasst 4 Bereiche: A Konkretisierung von Grundanforderungen an Bauwerke B Bauteile und Sonderkonstruktionen C Bauprodukte und Bauarten mit allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis als Verwendbarkeitsnachweis D Bauprodukte, für die kein Verwendbarkeitsnachweis notwendig ist Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt von ≤ 1.000 l fallen in den MVV TB Bereich C. Herstellung und Verwendung solcher Auffangwannen sind in der StawaR beschrieben. Sie werden mit einem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) versehen, mit welchem der Hersteller versichert, dass er die Anforderungen zur Herstellung gemäß StawaR einhält und das Bauprodukt von einem anerkannten Prüfinstitut abgenommen wurde. Wird von den Anforderungen der StawaR abgewichen, z.B. im Rückhaltevolumen oder in der Verwendung des Werkstoffes, bedarf die Auffangwanne einer allgemeinen Bauartgenehmigung des DIBt. Zur Prüfgrundlage des DIBt gehören auch wasserrechtliche Anforderungen um durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als nutzbares Gut zu schützen. Um dies zu gewährleisten hat der Gesetzgeber eine Eignungsfeststellung für Anlagen oder Anlagenteile festgelegt. Diese entfällt, wenn das Bauprodukt über einen baulichen Verwendbarkeitsnachweis verfügt, der die Prüfung wasserrechtlicher Belange beinhaltet. Im nationalen Bereich werden die Verwendbarkeitsnachweise als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) bzw. als Kombi-Bescheid (abZ + aBG) erteilt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen: a) Auffangwannen aus Stahl in Gefahrstoffschränken gefertigt nach DIN EN 14470-1 • diese Wannen sind von einem unabhängigen, zertifizierten Prüfinstitut gemäß Normierung getestet • da Sicherheitsschränke zur Lagerung von entzündbaren Stoffen in Bezug auf Größe, Ausführung und Einsatz zweckbegrenzt sind, wurden hierfür in der StawaR besondere Vereinfachungen zugelassen und b) Auffangwannen aus Stahl in sonstigen Gefahrstoffschränken • hierfür existiert keine gesonderte normative Regelung • die im Schrank eingelagerte Menge kann beliebig groß sein. Folglich muss die Auffangwanne ≤1.000 l Auffangvolumen gemäß StawaR konstruktiv ausgelegt werden. Um unseren Kunden bei der Lagerung von Gefahrstoffen ein Maximum an Qualität und Rechtssicherheit bieten zu können, haben wir uns entschieden, alle LaCont Gefahrstoffschränke mit Stahlauffangwannen serienmäßig mit geprüften und zugelassenen Wannensystemen gemäß StawaR auszustatten: • Das befreit unsere Kunden von einer etwaigen Verpflichtung der wasserrechtlichen Eignungs- feststellung des Wannensystems • und bescheinigt ihnen, den Besorgnisgrundsatz gemäß WHG lückenlos zu erfüllen. DER EINSATZ VON AUFFANGWANNEN IN GEFAHRSTOFFSCHRÄNKEN PRAXISINFO 4 Fachbetrieb nach WHG von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG betreut DIBt Berlin Stahlwannenrichtlinie TÜV Nord Systems MVV TB Nr. C2.15.12 Geprüft und zugelassen gemäß StawaR ✔

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