Katalog_2024_Lacont_deutsch

86 LAGERUNG VON ENTZÜNDBAREN STOFFEN PRAXISINFO 5 Brandschutzanforderungen nach der TRGS 510 / TRGS 800 1. Lagerung in Räumen (TRGS 510, Nr. 12.3 Bauliche Anforderungen): Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (Absatz 1). Lagerräume über 1.000 Liter (extrem und leicht entzündbar) sowie über 10 t (entzündbar) müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein (Absatz 2). Auffangwannen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein (Absatz 5). Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden (Absatz 8). ◆ ◆ ◆ ◆ Begriffsbestimmungen 1. „Passive Lagerung“ Der Begriff „Passive Lagerung“ wird im Katalog für die Lagerung von Gefahrstoffen verwendet, deren Verpackungen während des Lagerns nicht geöffnet werden. In den einschlägigen Regel- werke über die Gefahrstofflagerung findet dieser Begriff keine Anwendung mehr. Ausnahmeregelung gemäß TRGS 510, Nr. 12.4.1 Abs. 2: 2. „Aktive Lagerung“ Dieser Begriff wird aktuell in der TRGS 509 verwendet. Er beschreibt das „Aufbewahren entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern, die am Ort der Lagerung über eine fest angeschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchleitungsver- bindung über einen längeren Zeitraum entweder befüllt oder entleert werden und sowohl vor als auch nach der Befüllung bzw. Entleerung transportiert werden.“ Im Katalog beschreibt er alle Zustände, bei denen Verpackungen geöffnet werden. Grundsätzliche Bestimmungen (Auszug) Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss ständig einen mindestens 5-fachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein. In Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten. Einteilung der Ex-Schutzzonen 2. Lagerung im Freien: Zur Lagerung im Freien müssen Gefahrstoffläger keine Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wenn: ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden eingehalten werden kann oder eine vorhandene Gebäudeaußenwand feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) ausgeführt ist oder zwischen Gebäuden und den Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind. Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein. ◆ ◆ ◆ ◆ Zone Brennstoffart Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre Existenzdauer Anwendung 0 Gase, Dämpfe, Nebel ständig, häufig, über längere Zeiträume Innenraum von Tanks 1 Gase, Dämpfe, Nebel gelegentlich bei Normalbetrieb (beim Um-/Abfüllvorgang) Abfüllen/Umfüllen 2 Gase, Dämpfe, Nebel im Normalbetrieb nicht zu erwarten oder aber nur kurzzeitig (z.B. im Havariefall) Lagern Beachten Sie hierzu bitte auch unsere Praxisinfo auf der Seite 144!

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