Katalog_2024_Lacont_deutsch

101 Der Betreiber von Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470, Teil 1 ist für den ordnungsgemäßen Betrieb verant- wortlich. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRGS 510, Anhang 1 geregelt und sind grundsätzliche Sicherheitsanforderungen an den Betrieb von Sicherheitsschränken zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. 1. Feuerwiderstandsfähigkeit: Sicherheitsschränke im Sinne der TRGS 510 sind besondere Einrichtungen mit einer Feuerwider- standsfähigkeit von > 90 Minuten (nach DIN EN 14470-1) - Stand der Technik in Deutschland. Sie gewährleisten im Brandfall eine angemessene Flucht- und Rettungszeit. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von weniger als 90 Minuten (mind. 30 Minuten) dürfen nur eingeschränkt verwendet werden (siehe Seite 102). 2. Aufstellung und Betrieb: Dient dem Schutz der Beschäftigten und Dritter, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren 3. Auffangvolumen: Jeder Schrank ist mit einer Bodenwanne ausgestattet, die mind. 10 % des Gesamtlagervolumens aller eingelagerten Behältnisse und/oder 110% des größten Behältnisses fasst, die die Anforderung der StawaR erfüllt und mit einem Ü-Zeichen zu versehen ist. 4. Selbstschließende Türen: Türen von Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 sind grundsätzlich selbstschließend. Alle storeLAB®-Sicherheitsschränke sind mit einer Türfeststellanlage ausgestattet (Türen bleiben während des Betriebes offen stehen), was eine sichere Bedienung, Beschickung und Entnahme gewährleistet. Türen schließen bei einer Raumtemperatur von max. 50°C automatisch über eine Thermomechanik. 5. Lüftung: Mit technischer Abluft: • Sicherheitsschränke müssen so betrieben werden, dass ein Zu- und Abluftsystem ständig wirksam ist, wobei im geschlossenen Zustand mind. ein 10-facher Luft- wechsel pro Stunde gewährleistet werden muss. Damit wird im Normalbetrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren des Schrankes vermieden. • Die Entlüftung muss unmittelbar über der Bodenwanne wirksam werden • Entlüftungssystem muss an ungefährdeter Stelle am Gebäude ins Freie münden • Zu- und Abluftöffnungen schließen bei einer max. Temperatur von 70°C (+/- 10°C) selbsttätig Ohne technische Abluft: • Vermeidung elektrostatischer Aufladung - Schrank ist über einen Potentialausgleich zu erden. 6. Betrieb: • Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden, die zur Entstehung von Bränden führen können, z.B. selbstzersetzliche oder pyrophore Stoffe. • Gefahrstoffe mit einer Zündtemperatur unter 200°C (z.B. Schwefelkohlenstoff) sowie Gefahrstoffe eingestuft mit H224 (extrem entzündbar) dürfen nur in belüfteten Sicherheitsschränken Typ 90 (DIN EN 14470-1) gelagert werden. 7. Ex-Zonen: Ob Ex-Zonen festzulegen sind, hat der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Erkenntnisse hierzu liefert die DGUV Regel 113-001. So können sich z.B. für einen nicht belüfteten Sicherheitsschrank folgende Anforderungen ergeben: - Zone 1 im Inneren des Schrankes - Zone 2 in der Umgebung des Schrankes in einem Radius von 2,5 m und bis zu einer Höhe von 0,5 m über dem Fußboden SICHERHEITS- / GEFAHRSTOFFSCHRÄNKE - DIE TRGS 510 ANHANG 1 PRAXISINFO 6 DIBt Berlin Stahlwannenrichtlinie TÜV Nord Systems MVV TB Nr. C2.15.12

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