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174 AwSV - DIE ANLAGENVERORDNUNG DES BUNDES PRAXISINFO 10 AwSV - Die Anlagenverordnung des Bundes Die AwSV trat am 01.08.2017 in Kraft. Die bisher geltenden Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS), insgesamt 17 Stück, stützen zwar auf einer zwischen den Ländern abgestimmten Muster-Anlagenverordnung, haben sich aber im Laufe der Zeit in Teilen auseinanderentwickelt. Die AwSV konkretisiert nun die gesetzlichen Vorgaben bundeseinheitlich auf Basis der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vereinheitlicht. Geltungsbereich • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen LAU-Anlagen = Lagern, Abfüllen und Umschlagen HBV-Anlagen = Herstellen, Behandeln, Verwenden Keine Anwendung findet die AwSV z.B. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen • die nicht wassergefährdend sind, im Bundesanzeiger veröffentlicht • bei nicht ortsfest und nicht ortsfest benutzter Anlagen • bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von ≤ 220 L bzw. 200 kg außerhalb von Schutzgebieten • wenn der Umfang an wassergefährdenden Stoffen in einer Anlage während der gesamten Betriebsdauer unerheblich ist (in Absprache mit der zuständigen Behörde) Die bestehende Praxis, Stoffe und Gemische in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) stark wassergefährdend, deutlich wassergefährdend, schwach wassergefährdend einzustufen, bleibt erhalten. Ergänzt wird diese Aufzählung durch die Begrifflichkeiten allgemein und nicht wassergefährdend, denen bestimme Funktionen zugeordnet werden können. Wassergefährdungsklassen • WGK 1 schwach wassergefährdend • WGK 2 deutlich wassergefährdend • WGK 3 stark wassergefährdend • ohne WGK nicht wassergefährdend z.B. Stoffe, die als Lebensmittel aufgenommen werden oder zur Tierfütterung bestimmt sind (Ausnahme: Siliergut/Silage) • ohne WGK allgemein wassergefährdend z.B. Wirtschaftsdünger, Jauche, Silage/Siliergut, Silagesickersäfte, Gärsubstrat, aufschwimmende flüssige Stoffe Anlagen sind so zu planen und errichten, beschaffen und betreiben, dass wassergefährdende Stoffe während ihrer Betriebsdauer nicht austreten können, eine auftretende Undichtigkeit schnell und zuverlässig erkannt und im Schadensfall anfallende Stoffe zurückgehalten und schadlos entsorgt oder beseitigt werden. Die Anlage muss dicht, standsicher und so ausgelegt sein, dass insbesondere diese Eigenschaften unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen und den dabei herrschenden physikalischen, thermischen und chemischen Einflüssen erhalten bleiben. Dies beinhaltet auch einen Schutz gegen mechanische Beschädigungen einschließlich derjenigen, die durch den Verkehr oder in Erdbebengebieten entstehen können. Besorgnisgrundsatz § 62 WHG gilt für LA und HBV-Anlagen, bestmöglicher Schutz für U-Anlagen, d.h. Anlagen sind so zu planen, zu errichten und müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass • wassergefährdende Stoffe nicht austreten können • Undichtigkeiten schnell erkannt werden • austretende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden, auch Spritz-/Tropfverluste Anforderungen an die erforderlichen Rückhalteeinrichtungen • flüssigkeitsundurchlässig • keine Abläufe • Dicht- und Tragfunktion gewährleisten • Aufnahme vom größtmöglichen Volumen, welches auslaufen kann. Besonderheit Fass- und Gebindelager Maßgebendes Volumen [m³] Rückhaltevolumen ≤ 100 10 %, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses > 100 ≤ 1.000 3 %, wenigstens 10 m³ > 1.000 2 %, wenigstens 30 m³ Für Verpackungen mit ≤ 20 L oder restentleerte Gebinde ist kein Rückhaltevolumen erforderlich. Eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche und eine schnelle Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln müssen vorhanden sein.

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