Katalog_2024_Lacont_deutsch

175 AwSV - DIE ANLAGENVERORDNUNG DES BUNDES PRAXISINFO 10 Gasförmige wassergefährdende Stoffe, oberirdisch gelagert, bedürfen keiner Rückhaltung, es sein denn, sie können flüssig austreten. Feste wassergefährdende Stoffe bedürfen keine Rückhaltung, wenn diese in verschlossenen Verpackungen, vor Witterungseinflüssen geschützt oder in geschlossenen Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern und die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist das Volumen an flüssigen Stoffen zurückzuhalten. Ist dies nicht bekannt, kann ein Volumen von 5 % des Anlagenvolumens angesetzt werden. Ferner existieren für • JSG-Anlagen • Biogasanlagen mit Gärsubstraten • Anlagen für Erdwärmesonden und -kollektoren • Solarkollektoren • Kälteanlagen • Ölkabel- und Massekabelanlagen • Anlagen der Energieversorgung • Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs • Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen einzelne besondere Anforderungen zur Produktrückhaltung. Anforderungen, die an die Anlagen gestellt werden, ergeben sich aus den Gefährdungsstufen, in die der Betreiber seine Anlagen einzuteilen hat. Die Gefährdungsstufe richtet sich nach Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe: Gefährdungsstufen von Anlagen Gefährdungsstufe WGK Volumen [m³] oder Masse [t] 1 2 3 ≤ 0,22 m³ oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B >1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D Prüfpflichten Auf Basis der Gefährdungsstufen sind in AwSV Anlage 5 und 6 Prüfungszeitpunkte festgelegt, z.B. Außerhalb von Schutzgebieten Anlagen Prüfzeitpunkt und -intervalle vor Inbetriebnahme / wesentliche Änderung wiederkehrend bei Stilllegung unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D A, B, C und D alle 5 Jahre A, B, C und D oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen B, C und D C und D alle 5 Jahre C und D Anlagen mit festen wasser- gefährdenden Stoffen über 1.000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t Es bestehen noch Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber vor dem 01.08.2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren. Inbetriebnahme Prüfung bis zum von 01.01.1971 bis 31.12.1975 01.08.2021 von 01.01.1976 bis 31.12.1982 01.08.2023 von 01.01.1983 bis 31.12.1993 01.08.2025 ab 01.01.1994 01.08.2027

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