Pflanzenschutz_Flyer_0124

WHG Wasserhaushaltsgesetz AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (bundeseinheitliche Regelung) TRGS 510 Lagern von Gefahrstoffen (u.a. sehr giftige und giftige Stoffe, Druckgaspackungen, etc.) GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen – Gefahrstoffverordnung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen – Pflanzenschutzgesetz BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Leitfaden für die sichere und gesetzeskonforme Pflanzenschutzmittel-Lagerung Spezielle Gesetze, Vorschriften oder technische Regeln für die Lagerung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) sind vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen und es wird sie in absehbarere Zeit auch nicht geben. So ist für die Lagerung von PSM eine Vielzahl von Einzelvorschriften einzuhalten, da es sich bei den PSM in der Regel um stark wassergefährdende Stoffe handelt, die teilweise sehr giftig oder giftig und/oder entzündbar sein können. Hinzu kommt, dass die Stoffe zum überwiegenden Teil als umweltgefährdend gekennzeichnet sind. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hierbei nur eine Hilfestellung geben können. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wichtige Gesetze und Vorschriften: 1. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz hat der Betreiber bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dafür Sorge zu tragen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Daraus ergeben sich u.a. folgende Anforderungen: • PSM sind so zu lagern, dass eine Undichtheit von Behältern schnell erkannt wird. • Auslaufende Flüssigkeiten müssen zurückgehalten werden. • Ein Auffangraum (Auffangwanne) muss dicht sein und darf keinen Ablauf haben. • Der Werkstoff der Auffangwanne muss beständig gegen die gelagerten Stoffe sein. • Ist die WGK der PSM nicht bekannt, so ist von WGK 3 auszugehen. • Die Auffangwanne muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen können, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes. • In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit eine Lagerung dort überhaupt zulässig ist. Bei der Lagerung von akut toxischen PSM in ortsbeweglichen Behältern sind die Anforderungen der TRGS 510 einzuhalten. Ab einer Lagermenge von 50 kg sind diese in separaten Lagerräumen zu lagern. Bei Lagermengen von mehr als 200 kg sind u.a. folgende Anforderungen zu erfüllen: • Lagerung unter Verschluss, so dass nur sachkundige Personen Zugang haben. Bei akut toxischen PSM der Kat. 1 oder 2 ist dies auch bei kleineren Mengen erforderlich. 2. Lagerung von akut toxischen Stoffen 2

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