Pflanzenschutz_Flyer_0124

Leitfaden für die sichere und gesetzeskonforme Pflanzenschutzmittel-Lagerung • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen oder Gebäuden feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein, z.B. Lagerung in einem Sicherheitsschrank Typ 90. • Grundsätzlich hat der Betreiber / Arbeitgeber für eine gute Lager- organisation zu sorgen, die eine Gefährdung der Beschäftigten auf ein Minimum reduziert. • Durch Brandbekämpfung anfallendes Löschwasser muss bei einer Lagermenge von mehr als 1.000 kg an WGK 3 Stoffen zurück- gehalten werden - LöRüRL 5. Rechtsvorschriften und Grenzwerte für Lagermengen*) *) beispielhaft und nicht abschließend 3. Lagerung von entzündbaren Stoffen a) Lagerung in Räumen • Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein. b) Lagerung im Freien Zur Lagerung im Freien müssen Gefahrstoffläger nicht feuerbeständig sein, wenn: • ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden eingehalten werden kann oder • eine vorhandene Gebäudeaußenwand feuerbeständig (F 90 gemäß DIN 4102) ausgeführt ist. 4. Lagerung größerer Mengen an PSM Werden größere Mengen an PSM gelagert, z.B. ab 2 t akut toxischen PSM (Kat. 1 und 2), bedarf die Lagerung einer Genehmigung nach dem BImSchG. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob das UVPG zum Tragen kommt, z.B. ab 2 t akut toxischen PSM (Kat. 1 und 2) mit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles. Ferner sind bei besonderen Gefährdungen die Anforderungen der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) zu erfüllen, z.B. bei akut toxischen PSM (Kat. 1) ab 5 t. ohne alle Gefahrstoffe TRGS 510 Nr. 4 > 50 l / kg akut toxische Kat. 1 und 2 TRGS 510 Nr. 4.2 > 200 l / kg akut toxische Kat. 1 - 3 TRGS 510 Nr. 4, 5 und 8 entzündbare Flüssigkeiten TRGS 510 Nr. 5, 6 und 12 > 10.000 l nur hoch und leicht entzündbare Flüssigkeiten Erlaubnis gemäß BetrSichV > 100 t je Lagerabschnitt WGK 1 LöRüRL > 10 t je Lagerabschnitt WGK 2 > 1 t je Lagerabschnitt WGK 3 WGK = Wassergefährdungsklasse Grenzwert in Liter oder kg bzw. Tonne Stoffeigenschaft Rechtsvorschrift 3

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